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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (157 Worte)

geringfügige Beschäftigung - gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze


Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das vereinbarte und gezahlte Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € monatlich nicht übersteigt.




Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich aus dem Beschäftigungszeitraum für die geringfügig entlohnte Beschäftigung - höchstens jedoch 12 Monate. Pro Jahr (12 Monate) darf das vereinbarte Entgelt also 5.400 € nicht übersteigen.




Doch was geschieht bei gelegentlichem und unvorhergesehenem Überschreiten der Entgeltgrenze?




Ein nur gelegentliches und unvorhergesehenes Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze soll nach den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien 2019 nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung führen.




Als nur gelegentlich und nicht vorhersehbar gelte hier ein Zeitraum bis maximal 3 Monate innerhalb eine Zeitjahres (12 Monate).




Bei der Bestimmung des Zeitjahres endet der Zeitraum mit dem letzten Tag des Monats, indem der zu beurteilende Sachverhalt stattfindet.




Wird in dem kurzfristigen unvorhersehbaren Zeitraum monatlich z.B. 1.500,00 € verdient, führt dies nicht zur Sozialversicherungspflicht.




Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik und benötigen Sie Hilfe bei der optimalen Gestaltung Ihrer Lohnbuchhaltung, sprechen Sie mich gern an.

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