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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (271 Worte)

doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten mit Kind

 

 

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit Urteil vom 26.09.2018 (7 K 3215/15) zum möglichen Ansatz der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei zusammen am gemeinsamen Beschäftigungsort lebenden Ehegatten mit Kind geäußert.


 


 

Der Senat erkannte die Aufwendungen im geurteilten Fall an.


 

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. "Hausstand" im Sinne dieser Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt.


 

Die Kläger unterhielten in den Streitjahren 2013 und 2014 in L-Stadt einen eigenen Hausstand. Bis einschließlich 2013 gab es zur Frage, wann ein Arbeitnehmer einen "eigenen" Hausstand unterhält, keine gesetzliche Regelung.


 

Ein eigener Hausstand erforderte nach der Rechtsprechung, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Er muss die Wohnung zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können und den Hausstand unterhalten oder zumindest mit unterhalten.


 

Eine zusammen mit anderen Personen bewohnte Wohnung ist kein eigener Hausstand, wenn der Arbeitnehmer die Hausstandsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Hausstand, zum Beispiel als Gast, eingegliedert ist.


 

Nach der ab 2014 gültigen Gesetzesfassung setzt das Vorliegen eines "eigenen" Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG n.F.).


 

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