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berechtigte Zweifel am Vorliegen einer Steuerhinterziehung
berechtigte Zweifel - Selbstanzeigen, Berichtigungen von Steuererklärungen, Einleitungen von Steuerstrafverfahren oder einfache Steuerverkürzungen kommen in der steuerlichen Praxis nicht selten vor.
Der Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörde kommt in diesem Zusammenhang fast wie von selbst.
Doch hier gilt der Grundsatz "in dubio pro reo". Egal, ob Steuer nachträglich festzusetzen sind, im Zuge der Einleitung der Ermittlungen für ein Steuerstrafverfahren, werden die Karten neu gemischt.
Denn auf der Grundlage der Abgabeordnung haben sich die Strafbehörden eine eigene Meinung vom Vorliegen der Steuerhinterziehung zu machen und müssen dies zweifelsfrei beweisen.
Denn die Finanzbehörden müssen die Steuerhinterziehung substantiiert darlegen und tragen hierfür die Beweislast. Dies gilt für den objektiven Tatbestand (Tathandlung und Eintritt eines Schadens) und den subjektiven Tatbestand (Vorsatz).
Diesen hohen Begründungsanforderungen haben sich die Finanzbehörden zu stellen; und diese klaren Ermittlungen sind zu überwachen. Denn bestehen berechtigte Zweifel am Vorsatz, liegt keine strafbare Steuerhinterziehung vor.
Der BFH hatte sich thematisch passend hierzu mit Urteil vom 29.10.2013 (VIII R 27/10) zur Festsetzungsverjährung bei leichtfertig unrichtiger Gewinnermittlung durch einen steuerlichen Berater geäußert.
In diesem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erfüllt seien, wenn der Steuerberater bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung den Gewinn leichtfertig fehlerhaft ermittelt, da der Steuerberater mangels eigener Angaben gegenüber dem Finanzamt nicht Täter einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist.
Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.
Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden.
In diesen Fällen scheidet also vorsätzliches Handeln aus.
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte oder gilt es ein Steuerstrafverfahren abzuwenden, sprechen Sie mich gern an.
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