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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (307 Worte)

Stundungsmöglichkeiten im Erbschaftsteuerrecht


Stundung der Erbschaftsteuer - Beim Erben von nicht liquiden Vermögen (z.B. Grundstücke), kommt es nicht selten vor, dass die möglicher Weise entstehende Erbschaftsteuer nicht beglichen werden kann.




Stundung der Erbschaftsteuer ist möglich



Für diese Fälle hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Erbschaftsteuer Stundungsmöglichkeiten geschaffen, die Erleichterung bringen sollen.




Grundsätzlich regelt die Abgabenordnung (AO) im § 222 die Stundung von Steuern (auch Erbschaftsteuer), wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte bedeuten würde.




Dort heißt es: "Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat."




Der gestundete Betrag wird verzinst; §§ 234, 238 AO.




Im Erbschaftsteuergesetz befindet sich im § 28 ErbStG eine Spezialform hinsichtlich einer möglicher Stundung.




§ 28 Abs. 1 ErbStG gibt sich Möglichkeit, auf Antrag die Steuern auf begünstigtes vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG 7 Jahre stunden zu lassen. Diese Stundungsmöglichkeit steht dem Erwerber zu. Im ersten Jahr entstehen keine Zinsen.




§ 28 Abs. 3 ErbStG sieht beim Erwerb von Immobilien zu Wohnzwecken eine Stundungsmöglichkeit auf 10 Jahre vor, wenn die Steuern nur durch Veräußerungen von Immobilien aufgebracht werden könnte. Auch hier fallen im ersten Jahr keine Zinsen an.




Aufgrund der Zinsfreistellung im ersten Jahr in den Regelungen des ErbStG sind die Stundungsregelungen günstiger als die der Abgabenordnung.




Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, sprechen Sie mich gern an.

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