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Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG
Der Große Senat des BFH hatte sich mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu äußern (erweiterte Kürzung).
In dem Beschluss stellten die Richter klar, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.
Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Steuererklärungen oder Ihrer Unternehmung, sprechen Sie mich gern an.
Steuerberater Hamburg Claas-Peter Müller - cpm
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