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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (109 Worte)

Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG


Der Große Senat des BFH hatte sich mit Beschluss vom 25.09.2018 (GrS 2/16) zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu äußern (erweiterte Kürzung).




Gewerbesteuerkürzung



In dem Beschluss stellten die Richter klar, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren sei, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.




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Steuerberater Hamburg Claas-Peter Müller - cpm

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