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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (329 Worte)

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten bei Beträgen bis 410 €

 

 

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 02.03.2018 (5 K 548/17) entschieden, dass ein bilanzierender Steuerpflichtiger bei überperiodischen Betriebsausgaben bis 410 € (unwesentliche Beträge) nicht verpflichtet sei, einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.


 


 

In dem Urteil hatte der Kläger die streitigen Betriebsausgaben als sofort abzugsfähigen Aufwand gebucht. Und eben nicht periodengerecht abgegrenzt und einen Rechnungsabgrenzungsposten gebildet.


 

Grundsätzlich gilt jedoch gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Aktivierungsgebot von Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag. Dies gilt wenn diese Ausgaben Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen.


 

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient somit dazu, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. 


 

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung besteht ein abschließendes Aktivierungsgebot, der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht.


 

Die Richter weisen in der Urteilsbegründung jedoch darauf hin, dass der periodengerechte Ansatz von Aufwand im Interesse der Wirtschaftlichkeit der Buchführung nicht übertrieben werden darf.


 

Neben dem Handelsgesetzbuch (z.B. §§ 240 Abs. 3 und Abs. 4, 241, 256 HGB) verzichtet auch das Einkommensteuerrecht in bestimmten Fällen auf einen periodengerechten Ausweis. So erlaubt § 6 Abs. 2 EStG die Sofortabsetzung von geringwertigen Wirtschaftsgütern mit einem Wert bis zu 410 €. § 11 EStG verzichtet auf einen periodengerechten Ausweis von solchen Einnahmen und Ausgaben, die regelmäßig wiederkehren und die kurze Zeit nach oder vor dem eigentlich maßgeblichen Wirtschaftsjahr zu- oder abfließen.


 

Nach Auffassung der Richter ist in § 6 Abs. 2 EStG (bis Ende 2017: 410 €, danach 800 €) ein Fall von geringer Bedeutung bestimmt.


 

Die Richter leiten hieraus ab, dass Gesetzgeber erkennen lässt, dass er bei geringwertigen Wirtschaftsgütern auf einen periodengerechten Ausweis verzichte und eine Sofortabschreibung für angemessen halte.


 

Dies soll nun wohl auch für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten gelten. Wahrscheinlich neu jetzt auch bis 800 €.


 

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse, sprechen Sie mich gern an.


 

Steuerberater Hamburg Claas-Peter Müller - cpm

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