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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (709 Worte)

BFH, 29.06.2022, X R 6/20 - Zuflussbesteuerung


Luxusfahrzeuge - Das Finanzgericht Hamburg hatte in 2 Urteilen am 27.09.2018 (3 K 96/17) und am 11.10.2018 (2 K 116/18) zum möglichen Abzug von Vorsteuer bei der Anschaffung von Luxusfahrzeugen Stellung genommen.




Vorsteuerabzug für Luxusfahrzeuge - Ferrari vs. Lamborghini



Maßgebend für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunkt. Das gelte auch für Luxusfahrzeuge.




Die spätere tatsächliche Nutzung ist ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb.




Trotz des mit dem Erwerb eines Luxussportwagens (Ferrari) grundsätzlich verbundenen privaten Affektionswertes für den Nutzer und der im Verhältnis zum Umsatz und Gewinn des Unternehmers hohen Anschaffungskosten ist der Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die Anschaffung entsprechend der Erwartung des Unternehmers nachweislich zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat. So die Richter des Finanzgerichts Hamburg mit Urteil vom 27.09.2018 (3 K 96/17).




Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung eines Gegenstandes (z.B. Luxusfahrzeuge), den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt. Unionsrechtlich beruhte diese Vorschrift im Streitjahr auf der Entscheidung des Rates vom 20.10.2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), weiterhin eine von Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) abweichende Regelung anzuwenden (2009/791/EG, ABl. 2009 L 283/55). Art. 1 dieser Ratsentscheidung ermächtigte Deutschland, abweichend von Art. 168 Abs. 2 MwStSystRL, die Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.




Darüber hinaus sind nicht abziehbar gemäß § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, entfallen.




Denn das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gilt für Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten und für ähnliche Zwecke. Als ähnliche Zwecke in diesem Sinne eingestuft wurden Fahrzeuge bisher nur, wenn es sich um Oldtimer oder Rennwagen handelte. Aber nicht Luxusfahrzeuge.




Aufwendungen können umso weniger als unangemessen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt. Die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens ist daher nicht stets "unangemessen" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind.




In dem Urteil vom 11.10.2018 (2 K 116/18) hingegen urteilten die Richter anders. Die Anschaffung eines Lamborghini Aventador berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, weil sie als Repräsentationsaufwand dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterfällt.




Der Unterhalt eines derartigen Fahrzeugs dient ähnlichen Zwecken wie Aufwendungen für Jagden, Segel- oder Motorjachten, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.




Der Unterhalt des streitigen Fahrzeugs gehört zu den ähnlichen Zwecken i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, weil er seiner Art nach geeignet ist, unangemessenen Repräsentationsaufwand darzustellen.




Der Lamborghini Aventador, bei seiner Markteinführung dargestellt als "Supersportwagen, unter dessen transparenter Motorhaube ein 6,5 Liter-V-12 Mittelmotor-Herz mit 515 kW/700 PS pocht, das den 1.575 Kilogramm schweren Italiener in nur 2,9 Sekunden auf Tempo 100 katapultiert (Internet, Quelle n-tv.de vom 1. März 2011), ist seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.




Im Streitfall hat der Geschäftsführer der Klägerin auch tatsächlich unstreitig ein Faible für hochwertige Sportwagen und nutzte in der Vergangenheit bereits einen Porsche und einen Ferrari 430 Scuderia. Wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, bewegt er sich auch in Motorsportkreisen. Damit diente das Fahrzeug sowohl typisierend als auch nach Lage der Dinge konkret der Freizeitgestaltung und sportlichen Zwecken.




Steuerberater Hamburg Claas-Peter Müller - cpm

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