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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (197 Worte)

Badezimmerrenovierung - BFH, 14.05.2019, VIII R 16/15


Nießbrauch - Das Nießbrauchsrecht ordnet dem Nießbraucher die Nutzziehung, also die Erträge, aus einer Sache oder einem Recht zu.




Nießbrauch an GmbH-Anteilen



In der Praxis ist die Bestellung eines Nießbrauchsrecht ein wirksames Instrument, um die Inhaberschaft an und die Ertragsberechtigung aus GmbH-Anteilen auf zwei Steuersubjekte aufzuteilen.




Der Vollrechtsnießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil ordnet dem Nießbraucher die laufenden Erträge (BFH, 01.03.1994, VIII R 35/92) aus einem Geschäftsanteil vollumfänglich zu. Außerordentliche Erträge, wie aus der Realisierung der stillen Reserven hingegen nicht.




Der Gewinnanspruch entsteht erst mit Gewinnverwendungsbeschluss. Abzugrenzen ist das Gewinnbezugsrecht vom Stimmrecht, welches nicht beim Nießbraucher liegt. Soll dieses auch übergehen, ist eine Stimmrechtsvollmacht zu empfehlen.




In der Praxis findet weiter der Quotennießbrauch Anwendung und der Beteiligungsnießbrauch. Interessant ist der Beteiligungsnießbrauch, wenn der Nießbrauchbesteller  eine spätere Teilung des Geschäftsanteils in Erwägung zieht.




Nießbrauchsregelungen sind immer sehr speziell an die jeweiligen Bedürfnisse angepasste Regelungen, die einer starken Kontrolle bedürfen, ob die Vereinbarungen auch wirklich das Gewollte widerspiegeln. Mögliche spätere Anpassungen und Auflösungsklauseln sollten beachtet werden.







Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an. Für die Ausarbeitung von Nießbrauchsvereinbarungen sollte sich ausreichend Zeit genommen werden, da ungewollte Folgen schwer wiegen können.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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