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Bruchteilsgemeinschaft in der Umsatzsteuer
Der BFH hat sich mit Urteil vom 22.11.2018 (V R 65/17) dahin gehend geäußert, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer sein kann.
Die Richter kamen in dem Urteil zu der Ansicht, dass vielmehr zivil- und umsatzsteuerrechtlich durch die Gemeinschafter als jeweiliger Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vorliegen (Änderung der Rechtsprechung).
Bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB ist der Gemeinschafter, nicht aber die Gemeinschaft leistender Unternehmer hinsichtlich der mit dem gemeinschaftlichen Recht erbrachten Leistungen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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