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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (488 Worte)

Nettolohnoptimierung

 

 

Steuerbegünstigungen und Steuerbefreiungen sparen nicht nur den Unternehmen finanzielle Ressourcen, sondern machen sie durch Nettolohnoptimierung für ihre Arbeitnehmer auch attraktiver.


 


 

§ 3 EStG umfasst eine Fülle von Steuerbefreiungsvorschriften die von Arbeitgebern zur Entgeltoptimierung eingesetzt werden können.


 

Für Arbeitgeber können unter anderem folgende Passagen des EStG interessant sein:


 

  • § 3 Nr. 16 - Reisekostenersatz und doppelte Haushaltsführung,
  • § 3 Nr. 30 - Werkzeuggeld,
  • § 3 Nr. 31 - typische Berufsbekleidung,
  • § 3 Nr. 33 - Kindergartenzuschuss,
  • § 3 Nr. 34 - Gesundheitsförderung,
  • § 3 Nr. 45 - private Telefonnutzung,
  • § 3 Nr. 46 - Aufladen von E-Fahrzeugen,
  • § 3 Nr. 50 - Auslagenersatz,
  • § 3 Nr. 56 - betriebliche Altersversorgung,
  • § 3 Nr. 63 - betriebliche Altersversorgung


 

§ 3b EStG beinhaltet weiterhin eine Reihe Steuerbegünstigungen für Zuschläge, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zahlen kann.


 

  • tatsächlich geleistete Nachtarbeit,
  • tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit,
  • tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit


 

So können die Zuschläge, wenn Sie neben dem Grundlohn gezahlt werden, bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerfrei gezahlt werden.


 

Neben den beschriebenen Steuerbefreiungen nach §§ 3, 3b EStG bieten auch die Steuerpauschalierungen Möglichkeiten, um eine Nettolohnoptimierung zu erreichen.


 

Hierfür sind die Vorschriften §§ 37b, 40 bis 40b EStG einschlägig. Werden vom Arbeitgeber hiernach die Lohnsteuerbeträge pauschal für den Arbeitnehmer übernommen, zahlt der Arbeitnehmer faktisch keine Lohnsteuer für:


 

  • § 37b - Sachzuwendungen, 30%
  • § 40 Abs. 1 - Mahlzeitengestellung, 25%
  • § 40 Abs. 2 - Arbeitslohn wegen Betriebsveranstaltung, 25%
  • § 40 Abs. 2 - Erholungshilfen, 25%
  • § 40 Abs. 2 - Verpflegungsmehraufwendungen, 25%
  • § 40 Abs. 2 - EDV-Scheckung/Internetpauschale, 25%
  • § 40 Abs. 2 - Übereignung einer Ladestation für E-Fahrzeuge, 25%
  • § 40 Abs. 2 - Fahrtkostenzuschuss, 15%


 

Der weitere Vorteil in der Steuerbefreiung bzw. der Pauschalierung von Gehaltsbestandteilen liegt in der möglichen Befreiung von der Sozialversicherungspflicht dieser Gehaltsbestandteile.


 

Die Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) regelt diese Handhabung. Hier heißt es, dass dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt die Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen dann nicht zuzurechnen sind, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.


 

Das heißt, dass der Vorteil für den Arbeitgeber in der Ersparnis des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherungsbeiträge liegt. Dieser Vorteil mindert sich jedoch um den evtl. pauschalen Lohnsteuerbetrag. Werden die Gehaltsverhandlungen gleich unter Berücksichtigung dieser Aspekte geführt, besteht die Ersparnis unter Umständen zusätzlich auch im Arbeitnehmeranteil.


 

Denn zu beachten beim Einsatz der einzelnen Optimierungsbausteine ist die möglicher Weise durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Zusätzlichkeitsklausel.


 

D.h. einzelne begünstigte Lohnkomponente dürfen nur zusätzlich zum vereinbarten Lohn gezahlt werden. Für andere gilt dies wiederum nicht - hier dürfen Gehaltsumwandlungen vorgenommen werden.


 

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an. Unsere langjährige Erfahrung im Bereich der Lohnabrechnungen und Lohnoptimierung hilft Ihrem Unternehmen sicherlich weiter.


 

Bei Bedarf übernehmen wir auch die Umsetzung Ihrer Gehaltsabrechnungen - von der prüfungssicheren Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen, der Erfassung, Auswertung und dem Versand an die Mitarbeiter.


 

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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