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Haftung - elektronischer Marktplatz
BMF-Schreiben zur Einführung von § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel im Internet - elektronischer Marktplatz
elektronischer Marktplatz - Gemäß § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Markplatzes zu den auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmern, die Lieferungen im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurden und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, eine Reihe von Grunddaten aufzuzeichnen.
Zum Umfang und den rechtlichen Folgen bei Nichtaufzeichnung oder bei unvollständiger Aufzeichnung hat sich das BMF nunmehr mit Schreiben vom 28.01.2019 (III C 5 - S 7420/19/10002) Stellung genommen.
Erfolgte die Registrierung auf dem elektronischen Marktplatz nicht als Unternehmer im Sinne des UStG, gelten die o. g. Aufzeichnungspflichten zu Buchstaben a), e), f) und g) entspre-chend (§ 22f Abs. 2 Satz 1 UStG). Als Anschrift ist die Wohn- bzw. Meldeadresse aufzu-zeichnen. In den Grunddaten ist für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Lieferers bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum aufzuzeichnen (§ 22f Abs. 2 Satz 2 UStG).
Die Bescheinigung über die steuerliche Erfassung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt auf Antrag hin erteilt. Für den Antrag kann das bundeseinheitliche Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden.
Wird das Vordruckmusterfür die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem formlosen Antrag anzugeben. Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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