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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (238 Worte)

Vorsteuerabzug bei geleisteten Anzahlungen


Der EuGH hatte sich mit Urteilen vom 31.05.2018 (Rs. C-660/16 und C-661/16) unter anderem zur Leistung einer Anzahlung für den Erwerb eines Gegenstands, dessen Lieferung ausbleibt, zur strafrechtliche Verurteilung der gesetzlichen Vertreter des Lieferers wegen Betrugs und Vorsteuerberichtigung durch die nationale Steuerbehörde geäußert.




Vorsteuerabzug bei Anzahlungen ohne Leistung



Werden Anzahlungen geleistet, bevor die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht ist, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag.




Im Falle der Annullierung, der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes wird die Steuerbemessungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen entsprechend vermindert.




Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.




Eine Berichtigung erfolgt jedoch dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten Rabatten.




Abweichend hiervon unterbleibt die Berichtigung bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung geleistet wurde, in ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Fällen von Zerstörung, Verlust oder Diebstahl sowie bei Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und Warenmuster im Sinne des Artikels 16 MwStSystRL.




Bei Umsätzen, bei denen keine oder eine nicht vollständige Zahlung erfolgt, und bei Diebstahl können die Mitgliedstaaten jedoch eine Berichtigung verlangen.




Der Abzug der Vorsteuer ist demnach möglich, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung mit einer Leistung zu rechnen war.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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