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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (301 Worte)

Enteignung


Enteignung ist kein Veräußerungsgeschäft



Gemäß § 22 Nr. 2 EStG gehören zu den der Einkommensteuer unterliegenden sonstigen Einkünften auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG. Private Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt.




Der Senat ist der Auffassung, dass ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraussetzt, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss.




Für diese Auslegung des Besteuerungstatbestandes spricht zunächst der in § 23 EStG verwendete Begriff des privaten Veräußerungsgeschäfts. Zwar ist der Begriff der Veräußerung nicht (ausschließlich) zivilrechtlich, sondern im Zweifel wirtschaftlich zu verstehen.




Gleichwohl deutet der Zusatz „Geschäft“ darauf hin, dass einseitig durch den Erwerber herbeigeführte Eigentumsübertragungen nicht von § 23 EStG erfasst werden sollen. In diesem Sinne hat der BFH zwar andere marktoffenbare Vorgänge wie beispielsweise den Tausch eines Fremdwährungsguthabens oder das Glattstellungsgeschäft eines Optionsberechtigten als Veräußerung i.S. von § 23 Abs. 1 EStG beurteilt.




Hätte der Gesetzgeber allerdings auch den durch einen einseitigen Hoheitsakt (Verwaltungsakt) herbeigeführten Eigentumswechsel besteuern wollen, hätte es im Rahmen der grundlegenden Umgestaltung des § 23 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999 ff. vom 22.12.1999 wohl nahegelegen, den bis dato verwendeten Begriff des Spekulationsgeschäfts durch den Begriff „private Veräußerungen“ zu ersetzen anstatt den nunmehr geltenden Begriff „private Veräußerungsgeschäfte“ zu verwenden.




Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber die Enteignungsproblematik spätestens seit der Entscheidung des BFH vom 29.06.1962 VI 82/61 U, BFHE 75, 330, BStBl. III 1962, 387, in der die vorliegend streitentscheidende Frage ausdrücklich offengelassen worden ist, bekannt war.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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