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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (219 Worte)

Nießbrauch


Das Wesen des Nießbrauchs ergibt sich aus § 1030 BGB. Dort ist der Nießbrauch definiert.




§ 1030 - Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.




Es handelt sich also um ein besonderes Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Nießbraucher, aufgrund dessen der Nießbrauchen Gebrauchsvorteile wahrnehmen kann.




Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht, welches nicht vererbbar und auch nicht übertragbar ist.




Wirtschaftlich gesehen werden folgende Arten von Nießbrauch unterscheiden:




  •  Vorbehaltsnießbrauch,
  • Zuwendungsnießbrauch,
  • Vermächtnisnießbrauch.



Hinsichtlich der bilanziellen Erfassung bzw. Berücksichtigung der durch Nießbrauch belasteten Wirtschaftsgüter gibt es beachtliche Unterschiede, die es zu kennen und zu beachten gilt.




Der Vorbehaltsnießbrauch ist charakterisiert durch die Übertragung eines Wirtschaftsgutes und der gleichzeitigen Bestellung eines Nießbrauchs für den bisherigen Eigentümer.




Beim Zuwendungsnießbrauch wird kein Wirtschaftsgut übertragen; es erfolgt lediglich die Einräumung des Nießbrauchs.




Beim Vermächtnisnießbrauch wird durch den Erblasser ein Nießbrauch eingeräumt.




Die weite Vertragsfreiheit ermöglicht es allen Parteien, den Nießbrauch individuell auszugestalten. Jedoch birgt diese Freiheit auch die Gefahr, dass nicht alle gestaltbaren Nuancen rechtsicher beurteilt werden können, da es nicht zu allen Möglichkeiten Rechtsprechungen gibt. Von vorschnellem Umsetzen des Nießbrauchs ist daher abzuraten.




Haben Sie Fragen zur steuerlichen Berücksichtigung entsprechender Vorgänge, sprechen Sie mich gern an.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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