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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (333 Worte)

BMF-Schreiben zur Realteilung

 

 

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben zur Realteilung und damit zur Anwendung von § 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 und Abs. 5 EStG veröffentlicht.


 


 

Damit nahm das BMF mal wieder Stellung zur echten und unechten Realteilung. Im Fokus des umfangreichen neuen Schreibens stehen folgende Punkte:


 

  • Abgrenzung "echte" Realteilung und "unechte" Realteilung
  • Gegenstand der Realteilung
  • Begünstigte Realteilung
  • Übertragung in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer
  • Umfang des Betriebsvermögens
  • Betriebsverpachtung im Ganzen
  • Sicherstellung der Versteuerung der stillen Reserven
  • Realteilung und Spitzen- oder Wertausgleich
  • Ansatz des übernommenen Betriebsvermögens
  • Sperrfrist: Realteilung durch Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern und von Teilbetrieben
  • Folgen bei Veräußerung oder Entnahme während der Sperrfrist
  • Zeitliche Anwendung


 

In dem BMF-Schreiben heißt es hierzu: Die „echte“ Realteilung i. S. d. § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3 EStG ist durch den auf der Ebene der Mitunternehmerschaft verwirklichten Tatbestand der Betriebsaufgabe i. S. d. § 16 Absatz 3 Satz 1 EStG gekennzeichnet.


 

Eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit ein Fall der „echten“ Realteilung liegt auch bei Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übertragung eines Teilbetriebs, eines (Teil-)Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft oder von Einzelwirtschaftsgütern aus einer zweigliedrigen Mitunternehmerschaft und Fortfüh-rung des Betriebs durch den verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunter-nehmens vor.


 

Scheidet ein Mitunternehmer aus einer mehrgliedrigen Mitunternehmerschaft gegen Über-tragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens, die beim ausscheidenden Mitunter-nehmer zumindest teilweise weiterhin Betriebsvermögen darstellen, aus und wird diese im Übrigen von den verbleibenden Mitunternehmern als Mitunternehmerschaft fortgeführt, liegt ein Fall der „unechten“ Realteilung vor.


 

Dies gilt unabhängig davon, ob der ausscheidende Mitunternehmer einen Teilbetrieb, einen Mitunternehmeranteil oder nur Einzelwirtschaftsgüter erhält. Entsprechendes gilt im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft gegen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft.


 

Kein Fall der „unechten“ Real-teilung liegt vor, wenn der ausscheidende Mitunternehmer die ihm im Rahmen seines Aus-scheidens übertragenen Einzelwirtschaftsgüter vollständig ins Privatvermögen überführt. In diesem Fall erzielt der ausscheidende Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn.


 

Das vollständige BMF-Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002) lesen Sie bitte hier.


 

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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