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Vorsteuerabzug bei Auflösung eines Pachtvertrages
Der BFH hatte sich mit Urteil vom 13.12.2017 (XI R 3/16) zum Vorsteuerabzug bei Auflösung eines langfristigen Pachtvertrags gegen Entgelt und nachfolgender steuerfreier Grundstücksveräußerung zu äußern.
In dem Urteil stellten die Richter fest, dass der Verpächter bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt ist, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.
Diese Entscheidung ist unter anderem deshalb bemerkenswert, da sie klarstellt, dass Leistungsbezüge im Rahmen einer Beendigung einer umsatzsteuerlichen Vermietung zum Vorsteuerabzug berechtigen.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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