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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (132 Worte)

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung


Das BMF hat mit Schreiben vom 14.12.2018 (IV A 3 - S 0465/18/10005-01) die Anweisung gegeben, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen (Verzinsung) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Absatz 1 Satz 1 AO auf Antrag auszusetzen, auf Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012 erweitert.




Verzinsung - Nach Auffassung des BFH begegnet die Zinshöhe in § 233a AO in Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 AO durch ihre realitätsferne Bemessung im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot für Verzinsungszeiträume nunmehr ab dem 01.04.2012 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln.




Der gesetzlich festgelegte Zinssatz gemäß § 238 Absatz 1 Satz 1 AO überschreite angesichts einer zu dieser Zeit bereits eingetretenen strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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