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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (278 Worte)

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung eines vermieteten Grundstücks


Beim Einsatz von Geschenkgutscheinen, sollte streng auf die rechtlichen Grenzen geachtet werden, innerhalb derer Gutscheine, Sachbezüge und Aufmerksamkeiten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter ausgezahlt werden können.




Neben Gutscheine ist die bekannteste und einfachste Möglichkeit, abgabenfreie Incentives zu gestalten, ist die Ausnutzung der Sachzuwendungsfreigrenze in Höhe von 44,00 €.




Sachzuwendungen an Mitarbeiter bleiben bis zu 44,00 € pro Monat steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV). Einen besonderen Anlass muss es hierfür nicht geben.




Neben dem Monatswert von 44,00 € können auch die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bis zu 40 Euro steuerfrei bleiben, wenn sie anlässlich eines persönlichen Ereignisses an Mitarbeiter gezahlt werden (zum Geburtstag,  Mitarbeiterjubiläum, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Blumenstrauß als Willkommensgruß).




Beide Freigrenzen haben nichts miteinander zu tun. Sowohl bei der Sachbezugsfreigrenze von 44,00 € als auch bei der 40,00 € Grenze für Aufmerksamkeiten bei persönlichem Anlass handelt es sich um Freigrenzen, die auch nicht um einen Cent überschritten werden dürfen. Ansonsten geht die Steuerfreiheit und auch die Sozialversicherungsfreiheit verloren.




Aufmerksamkeiten, die anlässlich persönlicher Ereignisse gemacht werden, werden im Gegensatz zu den Sachzuwendungen nicht zusammengerechnet. Hier gilt die Freigrenze für jeden einzelnen Anlass.




Ein beliebtes Thema bei Mitarbeitern sind Gutscheine. Hier sollte jedoch dringend die Rückzahlung als Bargeld ausgeschlossen werden. Denn bei Gutscheinen gilt Besonderes zu beachten. Abgabenfrei bleiben Aufmerksamkeiten und Sachbezüge innerhalb der Freigrenze nur, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt - nicht um Bargeld.




Der BFH akzeptiert Gutscheine nur dann als Sachzuwendung, wenn der Arbeitgeber ausschließlich eine „Sache“ zugewendet hat. Sobald beim Einlösen der Gutscheine Restbeträge ausgezahlt werden, ist der Grundsatz „nur Sachleistung“ gebrochen. Die Rückzahlung oder Auszahlung von Bargeld sollte also ausgeschlossen sein.




Hierfür liegt die Beweislast für die Steuerfreiheit von Sachzuwendungen beim Arbeitgeber.




cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 29. März 2024

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