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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (537 Worte)

Änderungsmöglichkeit des Finanzamtes bei Liebhaberei

Das Finanzgericht Münster hat sich mit einem Urteil (7 K 288/16 E) am 21.02.2018 zur Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheide des Finanzamtes bei Liebhaberei geäußert.

In diesem Urteil haben die Richter entschieden, dass eine Änderung von Steuerbescheiden, die wegen Liebhaberei bei einer Ferienwohnung vorläufig ergangen waren, zu Ungunsten des Steuerpflichtigen nicht mehr möglich sei, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Tatsachen schon seit mehreren Jahren feststanden.

Die Änderung einer Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, AO). Zwar hemmt eine vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 Satz 1 AO) den Ablauf der regelmäßigen Festsetzungsfrist. Allerdings endet die Festsetzungsfrist nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhält (vgl. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO).

Vorliegend endete die Festsetzungsfrist jedenfalls ein Jahr nach dem Abschluss der Veranlagung für das Jahr 2010 und somit jedenfalls ein Jahr nach dem 30.08.2011. Spätestens mit abschließender Zeichnung der Veranlagung für das Jahr 2010 wurde die bis dahin bestehende Ungewissheit bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht beseitigt und der Beklagte hat hiervon Kenntnis erhalten. Mithin erfolgte die Änderung der Einkommensteuerbescheide am 26.02.2014 erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist.

Aus § 165 AO ergibt sich, welche Ungewissheit beseitigt sein muss, um den Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO auszulösen. Beruht nämlich die Ablaufhemmung auf der für die vorläufige Festsetzung oder Feststellung nach § 165 AO maßgeblichen Ungewissheit, kann für deren Beseitigung nichts anderes gelten (BFH-Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220). Die Jahresfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO beginnt daher vorliegend, sobald die Ungewissheit beseitigt ist, die zu den vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen für 1998 bis 2004 geführt hat.

Im Streitfall erfolgten die vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen, da ungewiss war, ob die Kläger hinsichtlich ihrer Vermietungstätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden waren oder Liebhaberei vorlag. Bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht war fraglich, ob ab dem Jahr 2006 bzw. ab dem Jahr 2009 erheblich geringere Schuldzinsen als in den Anfangsjahren anfallen würden und die Vermietungstätigkeit auf dieser Grundlage mit einer positiven Totalgewinnprognose betrieben wurde.

Die Ungewissheit, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das Finanzamt hiervon positive Kenntnis hat.

Bei der Ungewissheit in der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung nicht um eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhaltes. Vielmehr geht es um eine „innere“ Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) beurteilt werden kann.

Die Rechtsprechung hat jedoch aus der Abhängigkeit der Beurteilung des Gewinnstrebens als innere Tatsache von den maßgeblichen äußeren Merkmalen gefolgert, dass eine Ungewissheit im Sinne des § 165 AO hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht nur gegeben ist, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können.

Die Ungewissheit besteht daher nicht (mehr), wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen entstanden sind und dies dem Finanzamt bekannt ist. Denn zum einen kommt es für die Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht auf die Hilfstatsachen an. Zum anderen ist deren Würdigung Teil der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht. Der Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt abhängig gemacht werden (BFH-Urteil vom 04.09.2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220).

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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