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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (402 Worte)

Unionsrecht bei Reisevorleistungen

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 13.12.2017 (XI R 4/16) zur Berufung auf das Unionsrecht bei Bezug von Reisevorleistungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU geäußert.

Ein inländischer Reiseveranstalter kann sich hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese danach im Inland nicht steuerbar sind.

Nach der nationalen Rechtslage gelten für Reiseleistungen eines Unternehmers, die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, die besonderen Vorschriften zur Besteuerung von Reiseleistungen, soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 1 UStG (§ 25 Abs. 1 Satz 4 UStG). Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen (§ 25 Abs. 1 Satz 5 UStG).

Der von § 25 Abs. 1 Satz 4 UStG in Bezug genommene § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG bestimmt, dass eine sonstige Leistung --vorbehaltlich weiterer für Reiseleistungen nicht einschlägigen besonderen Ortsbestimmungen-- an dem Ort ausgeführt wird, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt nach § 3a Abs. 1 Satz 2 UStG die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.

Unionsrechtlich beruht § 25 UStG nunmehr auf Art. 306 ff. MwStSystRL. Art. 306 Abs. 1 Satz 1 MwStSystRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten auf Umsätze von Reisebüros die betreffende Mehrwertsteuer-Sonderregelung anwenden, soweit die Reisebüros gegenüber dem Reisenden in eigenem Namen auftreten und zur Durchführung der Reise Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen.

Für Reisebüros, die lediglich als Vermittler handeln, gilt diese Sonderregelung nicht (Art. 306 Abs. 1 Satz 2 MwStSystRL).

Bewirkte Reiseleistungen gelten als eine einheitliche Dienstleistung (Art. 307 Satz 1 MwStSystRL), die in dem Mitgliedstaat besteuert wird, in dem das Reisebüro den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, von wo aus es die Dienstleistung erbracht hat.

Benötigen Sie Unterstützung bei der richtigen und steueroptimalen Umsetzung Ihrer Unternehmung, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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