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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (173 Worte)

Verlustabzugsbeschränkung § 8c KStG

Die Regelungen zum Verlustabzug bei Körperschaften bzw. die Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG wurden seit der Einführung mehrfach angepasst.

Jüngst wurden diese Regelungen zur Verlustabzugsbeschränkung erweitert um den § 8d KStG.

Mit einem Schreiben vom 28.11.2017 (IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004 - 2017/0789973) hat das BMF nunmehr erneut Stellung hierzu genommen und einige wichtige Detailfragen angesprochen.

§ 8c KStG setzt einen schädlichen Beteiligungserwerb innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch Personen eines Erwerberkreises voraus. Den Erwerberkreis bildet der Erwerber gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben.

Der Erwerb der Beteiligung kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, z. B. im Wege der Schenkung. Ein Erwerb seitens einer natürlichen Person durch Erbfall einschließlich der unentgeltlichen Erbauseinandersetzung und der unentgeltlichen vorweggenommenen Erbfolge zwischen Angehörigen i. S. d. § 15 AO wird von § 8c KStG nicht erfasst; dies gilt nicht, wenn der Erwerb in auch nur geringem Umfang entgeltlich erfolgt.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 
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