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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (177 Worte)

Sporttrainer und Übungsleiter

Übungsleiter - Der BFH hatte sich mit Urteil vom 20.12.2017 (III R 23/15) zum Abzug der Aufwendungen eines nebenberuflich als Sporttrainer tätigen Übungsleiters geäußert.

Übungsleiter - Erzielt ein Sporttrainer, der mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, steuerfreie Einnahmen unterhalb des sog. Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen.

Nach § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG sind (u.a.) Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter im Dienst oder im Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger Zwecke --hier: Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung-- bis zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR (Streitjahr 2012) steuerfrei.

Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG setzt (auch) voraus, dass die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiterin mit der Absicht ausgeübt wird, einen Totalgewinn oder -überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen.

Denn sollte die Tätigkeit als sog. Liebhaberei anzusehen sein, wären die daraus stammenden Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich.

 
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