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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (167 Worte)

Akteneinsicht

Der BFH hatte sich mit Beschluss vom 12.02.2018 (X B 8/18) zum Umfang einer Akteneinsicht, zu Aktenkopien und zum Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts geäußert.

In dem Beschluss stellten die Richter dar, dass wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts (Akteneinsicht) begehrt, grundsätzlich darzulegen hat, weshalb dies die Prozessführung erleichtert.

Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist.

Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung.

Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen.

Benötigen Sie Hilfe bei der Verteidigung Ihrer Rechte vor der Finanzbehörde, sprechen Sie mich gern an. Ich stehe Ihnen streitbar zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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