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Thesaurierungsbegünstigung
Die Besteuerung von nicht entnommenen Gewinnen durch einen Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft kann durch die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung vermieden werden.
Thesaurierungsbegünstigung - Nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern, Gesellschaftern von Personengesellschaften und persönlich haftenden Gesellschaftern von KGaA können unter bestimmten Voraussetzungen mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert werden.
Werden diese Gewinne jedoch später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Bemessungsgrundlage für die Nachsteuer ist der nicht entnommene Gewinn abzüglich der darauf bei der Thesaurierung angefallenen Steuerbelastung.
Beispiel: Thesaurierung Ein alleinstehender bilanzierender Unternehmer weist einen nicht entnommenen Gewinn i. H. v. 100.000 EUR aus. | |||
Nicht entnommener Gewinn | 100.000 EUR | ||
./. Einkommensteuer (28,25 %) | 28.250 EUR | ||
./. Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 1.554 EUR | ||
Nachzuversteuernder Betrag | 70.196 EUR | ||
./. Einkommensteuer (25 %) | 17.549 EUR | ||
./. Solidaritätszuschlag (5,5 %) | 965 EUR | ||
Verbleiben nach Steuern | 51.682 EUR | ||
Gesamtsteuerbelastung | 48.318 EUR |
Bei einer sofortigen Besteuerung der 100.000,00 EUR mit einem gerundeten Steuersatz von 35 % zzgl. des Solidaritätszuschlages iHv 5,5% ergäbe sich eine gerundete Gesamtsteuer iHv 36.925,00 EUR.
Die Thesaurierungsbesteuerung empfiehlt sich rechnerisch also erst bei Steuersätzen um den Spitzensteuersatz herum. Es sei denn, Steuerzahlungsverlagerungen in spätere Zeiträume sollen der Grund sein.
Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Problematik, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg.
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