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Verlustvortrag nach § 8d KStG
Grundsätzlich ging ein Verlustvortrag bei Kapitalgesellschaften bei Aufnahme neuer Gesellschafter bei einer Beteiligung von über 25 Prozent teilweise oder vollständig steuerlich verloren (§ 8c KStG).
Dadurch konnte ein entsprechender Verlustvortrag nicht mehr zukünftige Gewinne und damit auch keine Steuern mehr zu reduzieren.Durch Einführung des neuen § 8d KStG soll jedoch in Fällen des Einstiegs von Investoren eine Verlustnutzung in künftigen Jahren weiterhin möglich werden. Das Gesetz ist zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten und ist damit bereits auf schädliche Anteilseignerwechsel im Geschäftsjahr 2016 anwendbar.
Mit Einführung der neuen Verlustverrechnung gemäß § 8d KStG soll künftig nicht mehr allein auf einen schädlichen Beteiligungswechsel, sondern auf die Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs abgestellt werden (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag).
Die zentrale Voraussetzung der Weiterführung der Verlustvorträge ist, dass der Geschäftsbetrieb seit Gründung bzw. mindestens drei Jahre vor dem Gesellschafterwechsel bestand und danach im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.
Eine zeitliche Begrenzung der Fortführung des Geschäftsbetriebs nach dem Gesellschafterwechsel wurde nicht gesetzlich festgelegt und auch bislang nicht über die Rechtsprechung formuliert.
Alle festgestellten fortführungsgebundenen Verlustvorträge stehen demnach bis zu deren Verbrauch unter dem Risiko aufgrund einer Änderung des Geschäftsbetriebes oder anderer Verstöße künftig doch noch unterzugehen.
Der Geschäftsbetrieb wird laut Gesetz anhand qualitativer Merkmale festgemacht:- nach den angebotenen Dienstleistungen oder Produkten,
- dem Kunden- und Lieferantenkreis,
- den bedienten Märkten und
- der Qualifikation der Arbeitnehmer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
- die Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäftsbetriebes,
- die Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung der Gesellschaft,
- die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs sowie
- die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem geringeren als dem gemeinen Wert,
- die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft oder
- die Stellung eines Organträgers.
Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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