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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (362 Worte)

Verlustvortrag nach § 8d KStG

Grundsätzlich ging ein Verlust­vortrag bei Kapitalgesellschaften bei Aufnahme neuer Gesellschafter bei einer Beteiligung von über 25 Prozent teilweise oder vollständig steuerlich verloren (§ 8c KStG).

Dadurch konnte ein entsprechender Verlustvortrag nicht mehr zukünftige Gewinne und damit auch keine Steuern mehr zu reduzieren.

Durch Einführung des neuen § 8d KStG soll jedoch in Fällen des Einstiegs von Investoren eine Verlust­nutzung in künftigen Jahren weiterhin möglich werden. Das Gesetz ist zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten und ist damit bereits auf schädliche Anteils­eignerwechsel im Geschäftsjahr 2016 anwendbar.

Mit Einführung der neuen Verlust­verrechnung gemäß § 8d KStG soll künftig nicht mehr allein auf einen schädlichen Beteiligungs­wechsel, sondern  auf die Fort­führung des bestehenden Geschäfts­betriebs abgestellt werden (sog. Fortführungsgebundener Verlustvortrag).

Die zentrale Voraussetzung der Weiterführung der Verlustvorträge ist, dass der Geschäfts­betrieb seit Gründung bzw. mindestens drei Jahre vor dem Gesellschafterwechsel bestand und danach im Wesentlichen unverändert fortgeführt wird.

Eine zeitliche Begrenzung der Fortführung des Geschäfts­betriebs nach dem Gesellschafterwechsel wurde nicht gesetzlich festgelegt und auch bislang nicht über die Rechtsprechung formuliert.

Alle festgestellten fort­führungs­gebundenen Verlust­vorträge stehen demnach bis zu deren Verbrauch unter dem Risiko aufgrund einer Änderung des Geschäftsbetriebes oder anderer Verstöße künftig doch noch unterzugehen.

Der Geschäfts­betrieb wird laut Gesetz anhand qualitativer Merkmale festgemacht:
  • nach den angebotenen Dienst­leistungen oder Produkten,
  • dem Kunden- und Lieferantenkreis,
  • den bedienten Märkten und
  • der Qualifikation der Arbeit­nehmer im Rahmen einer Gesamt­betrachtung.
Zu klären wird zukünftig sein, ob jede Änderung dieser dargestellten Qualitätsmerkmale zu einer Änderung des Geschäfts­betriebes führt, oder ob hierfür das Gesamtbild entscheidend sein wird. Empfehlenswert wird sein, die Merkmale des Geschäftsbetriebes vor und nach dem Anteilseignerwechsel zu dokumentieren, um bei Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben argumentieren zu können. Schädlich für die Fortführung der entstandenen steuerlichen Verluste sollen nach Ansicht des Gesetzgebers folgende Ereignisse sein:
  • die Einstellung oder Ruhendstellung des Geschäfts­betriebes,
  • die Zuführung einer andersartigen Zweckbestimmung der Gesellschaft,
  • die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäfts­betriebs sowie
  • die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu einem geringeren als dem gemeinen Wert,
  • die Beteiligung an einer Mitunter­nehmerschaft oder
  • die Stellung eines Organträgers.
Der Antrag nach § 8d KStG kann nur bei Abgabe der Steuererklärung gestellt werden; d.h. weder rückwirkend gestellt noch künftig zurückgezogen werden.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] Verlustabzug ist gegebenenfalls rückwirkend in dem Feststellungsbescheid zum 31. Dezember desjenigen […]

[…] Verlustabzug ist gegebenenfalls rückwirkend in dem Feststellungsbescheid zum 31. Dezember desjenigen […]

[…] als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. […]

[…] als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheides über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 i.V.m. […]