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Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen
BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG).
Mitteilungspflichten - Nach § 138 Absatz 2 Satz 1 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland (inländische Steuerpflichtige) dem für sie nach §§ 18 bis 20 AO zuständigen Finanzamt Folgendes mitzuteilen:- die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebs oder der Betriebstätte;
- den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Personengesellschaft;
- den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz und Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn a) damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder b) die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Der Ausdruck „Vermögensmasse“ schließt ausländische Investmentfonds ein. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen (§ 138 Absatz 2 Satz 2 AO). Mitzuteilen ist auch die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse;
- die Tatsache, dass der inländische Steuerpflichtige allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben kann, sowie die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaat-Gesellschaft. Steuerpflichtige im Sinne der Vorschrift sind auch Personengesellschaften.
Voraussetzung ist, dass die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt innerhalb der nach § 138 Absatz 5 AO genannten Frist Namen, Anschrift, Eintritt- oder Austrittsdatum, Wohnsitzfinanzamt, Steuernummer und Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO sowie die Höhe der Beteiligung des inländischen Steuerpflichtigen mitteilt.
Die Mitteilung ist auf die meldepflichtigen Ereignisse zu beschränken (keine Übersendung fortgeschriebener Listen).
Unterlässt die ausländische Personengesellschaft, der Treuhänder oder die andere Person die Mitteilung, treffen die Rechtsfolgen den Beteiligten persönlich.
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.
Haben Sie Fragen zu dieser Thematik, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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