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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (169 Worte)

Bruttolistenpreis bei Importfahrzeug

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 09.11.2017 (III R 20/16) zur Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs und Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug zu äußern - Bruttolistenpreis.

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass wenn die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei, der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen sei, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht.



Der inländische Bruttolistenpreis ist jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn die Schätzung sich an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, welche das betreffende Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Clas-Peter Müller, Hamburg

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