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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (254 Worte)

Billigkeitsmaßnahme - Stundung und Vollstreckungsaufschub

Der BGH hat sich mit Urteil vom 22.06.2017 zu der möglichen Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung bei der Erhebung von Steuerrückständen geäußert.

Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt, so die Richter in dem Urteil.
Eine Billigkeitsmaßnahme der Finanzverwaltung z.B. nach § 222 AO (Stundung) oder § 258 AO (Vollstreckungsaufschub) kann gewährt werden, wenn u.a. der Steueranspruch des Finanzamtes nicht gefährdet ist.

Werden solche Zahlungserleichterungen gewährt, kann unterstellt werden, dass der Gläubiger von einer Zahlungsunfähigkeit weiß bzw. ausgehen konnte.

Kommt es zu einer Insolvenz des Schuldners, kann es zu Rückforderungen der Zahlungen (z.B. der Raten) an den Gläubiger durch den Insolvenzverwalter kommen.

Diese Überlegungen wird zukünftig das Finanzamt bei Gewährung von Stundungsanträgen oder Anträgen auf Vollstreckungsaufschub mit berücksichtigen. daher wird es wohl schwerer werde, in Zukunft solche Anträge bewilligt zu bekommen.

Aufgrund der Änderung des § 133 InsO mit Wirkung vom 05.04.2017 wurden der insolvenzrechtlich Rahmen für die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen i.S.v. §§ 222 und 258 AO leicht verbessert. Ein Insolvenzverwalter muss zukünftig die Kenntnis des Gläubigers hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen.

Für Insolvenzfälle bis zum 04.04.2017 gilt noch die alte Rechtslage.

Benötigen Sie Hilfe bei dieser Thematik, um dennoch Ihre Steuerschulden einvernehmlich mit dem Finanzamt abwickeln zu können , sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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[…] Zum Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren […]

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[…] die Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung einer gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung zu dulden, die aus einem rechtsbeständigen […]

[…] die Vorschriften des AnfG gestützter Duldungsbescheid, der den Anfechtungsgegner verpflichtet, die Vollstreckung einer gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung zu dulden, die aus einem rechtsbeständigen […]