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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (858 Worte)

Bitcoins

Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen (virtuelle Währungen; z.B. Bitcoins)

Ertragsteuern Kryptowährungen wie Bitcoins sind derzeit nicht als offizielle Währung anerkannt. Sie stellen auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich dabei um sonstige (unkörperliche) Wirtschaftsgüter. Diese unkörperlichen Wirtschaftsgüter gelten als nicht abnutzbar.

Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Bewertungsvorschriften

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind bei bilanzierenden Unternehmern die maßgeblichen Bewertungsvorschriften des Einkommensteuergesetzes bzw. bei Gewinnermittlern nach § 5 EStG zusätzlich jene des Unternehmensgesetzbuches zu beachten. Dabei ist – wie bei unkörperlichen Gegenständen des Finanzanlagevermögens – aufgrund der unternehmenstypischen Funktion eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu treffen. Die dokumentierte Absicht, die Gegenstände langfristig zu behalten, wird für die Zuordnung zum Anlagevermögen ausschlaggebend sein. Ansonsten liegt Umlaufvermögen vor. Somit können sich unter Umständen aus den jährlich vorzunehmenden Bewertungen steuerlich wirksame Abwertungen, aber auch Zuschreibungen ergeben. Bei einem Unternehmer, der die Bitcoins an der "Börse" kauft und dort auch wieder in Euro bzw. eine andere virtuelle Währung umtauscht, können Kursgewinne bzw. -verluste entstehen, die im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen sind. Maßgebend ist der aktuelle Tageswert.

Ertragsteuerliche Behandlung

Hinsichtlich der ertragsteuerlichen Erfassung sind Kryptowährungen wie sonstige betriebliche Wirtschaftsgüter zu behandeln und daraus resultierende Einkünfte somit zum Tarif zu erfassen.

Werden Kryptowährungen jedoch zinstragend veranlagt, stellen sie Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen von zinsbringend veranlagten Kryptowährungen unterliegen dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG. Eine zinstragende Veranlagung findet statt, indem Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (private Personen oder auf Handel mit Kryptowährungen spezialisierte Unternehmen) verliehen werden. Dazu wird eine entsprechende Menge an einer Kryptowährung an die Kryptowährungs-Adresse des Empfängers gesendet, womit ein Zuordnungswechsel hinsichtlich dieser Kryptowährung stattfindet. Wird als Gegenleistung für die Überlassung der Kryptowährung pro rata temporis eine zusätzliche Einheit Kryptowährung zugesagt, stellt diese „Zinsen“ dar und sind somit als Einkünfte aus Überlassung von Kapital steuerpflichtig.

Gewerbliche Einkünfteerzielung mit Kryptowährungen

Gemäß § 23 Z 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Mining

Werden Kryptowährungen geschaffen („Mining“), liegt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit vor, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Die Schaffung der Kryptowährung wird somit nicht anders behandelt als die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter.

Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen

Das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen, bei der diese gegen andere Kryptowährungen oder gegen reale Währungen getauscht („an- und verkauft“) werden können, ist grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten

Das Betreiben eines Kryptowährung-Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann, ist grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen, die entsprechende steuerliche Konsequenzen nach sich zieht.

Kryptowährungen im Privatvermögen

Ertragsteuerliche Behandlung

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen im Privatvermögen ist davon abhängig, ob diese zinstragend veranlagt werden. Liegt eine zinstragende Veranlagung vor, stellen die Kryptowährungen Wirtschaftsgüter iSd § 27 Abs. 3 EStG dar. Realisierte Wertänderungen unterliegen in diesem Fall dem Sondersteuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG iHv 27,5%. Werden die Einkünfte aus der Veräußerung von Bitcoins unter § 27 Abs. 3 EStG subsumiert, kommen die Bestimmungen des § 27a Abs. 4 EStG zur Anwendung, wonach der gleitende Durchschnittspreis anzusetzen ist.

Erfolgt hingegen keine zinstragende Veranlagung, sind Kryptowährungen als Spekulationsgeschäft gemäß § 31 EStG dann steuerrelevant, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern ist auf den Anschaffungszeitpunkt des Rechtsvorgängers abzustellen. Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch von virtuellen Währungen gegen Euro als Tauschvorgang anzusehen. Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegen jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis (des hingegebenen Wirtschaftsgutes) sowie als Anschaffungskosten (des erworbenen Wirtschaftsgutes) ist dabei der gemeine Wert (auch Verkehrswert oder Einzelveräußerungswert genannt) des jeweils hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusehen (vgl. § 6 Z 14 lit. a EStG). Wird in einem „virtual wallet“ eine Kryptowährung gehalten, welche zu unterschiedlichen Zeitpunkten sowie uU zu unterschiedlichen Tageskursen angeschafft wurde, ist im Falle eines Tausches („Verkauf“) für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts sowie die Höhe möglicher Spekulationseinkünfte entscheidend, welche dieser jeweiligen „Tranche“ einer solchen Kryptowährung verkauft wird. Dabei kann der Steuerpflichtige eine beliebige Zuordnung vornehmen, wenn der Bestand der jeweiligen angeschafften Kryptowährung hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist; ist dies nicht der Fall, sind die jeweils ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).

Umsatzsteuer Auf Basis der Rechtsprechung des EuGH zur Kryptowährung Bitcoin ergeben sich folgende auf Bitcoin zutreffende umsatzsteuerliche Aussagen:

Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu Bitcoins und umgekehrt

Werden gesetzliche Zahlungsmittel (zB. Euro) zu Bitcoins umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist; UStR 2000 Rz 759).

Verwendung von Bitcoins für die Bezahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen (Dienstleistungen)

Lieferungen oder sonstige Leistungen (Dienstleistungen), deren Entgelt nicht in gesetzlichen Zahlungsmitteln (zB. Euro), sondern in Bitcoins besteht, sind gleich zu behandeln wie andere Lieferungen oder sonstige Leistungen (Dienstleistungen), deren Entgelt in gesetzlichen Zahlungsmitteln besteht. Die Bemessungsgrundlage einer derartigen Lieferung oder sonstigen Leistung bestimmt sich nach dem Wert des Bitcoins.

Mining

Bitcoin-Mining unterliegt mangels identifizierbarem Leistungsempfänger bzw. im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.10.2015, Rs C-264/14, Hedqvist) nicht der Umsatzsteuer.

Quelle: Bundesministerium für Finanzen

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[…] Schluss, dass ein Rückdeckungsanspruch eine Forderung gegen den Versicherer darstellt, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des […]

[…] Schluss, dass ein Rückdeckungsanspruch eine Forderung gegen den Versicherer darstellt, die zum Umlaufvermögen gehört (Anschluss an die Rechtsprechung des I. Senates des […]