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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (182 Worte)

Liquidation bei Überschuldung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a.M. hat in ihrer Verfügung vom  30.06.2017 zu mehreren Rechtsprechungen des BFH Stellung bezogen, wie hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei der Liquidation einer überschuldeten Gesellschaft vorzugehen sei.

Aus der Verfügung lassen sich folgende praxisrelevanten Schlussfolgerungen für eine Liquidation einer überschuldeten Gesellschaft ziehen:
  • Bei Einleitung des Liquidationsverfahrens hat kein ertragswirksames Ausbuchen der Verbindlichkeiten zu erfolgen.
  • Die Verbindlichkeiten sind in der Schlussbilanz der Gesellschaft i.L. trotz möglicherweise endgültiger Vermögenslosigkeit auch weiterhin zu erfassen, da die im Rahmen einer unter Umständen durchzuführenden Nachtragsliquidation befriedigt werden können.
  • Befindet sich eine Tochtergesellschaft in einem Liquidationsverfahren oder ist für eine Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten weiterhin von einer wirtschaftlichen Belastung auszugehen; eine Passivierungspflicht besteht daher.
  • Ist für die Verbindlichkeiten ein qualifizierter Rangrücktritt ausgesprochen worden, ist die Verbindlichkeit auch weiterhin zu passivieren, da die Tilgung aus sonstigem freien Vermögen vorgesehen ist.
Eine vorzunehmende Ausbuchung einer Verbindlichkeit hat immer einen steuerpflichtigen Ertrag zur Folge.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Durchführung , sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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