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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (277 Worte)

Aufstockungsbeiträge zum Transferkurzarbeitergeld

Das Finanzgericht Münster hat sich mit Urteil vom 15.11.2017 (7 K 2635/16 E) zur möglichen ermäßigten Besteuerung für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld zu äußern.

Der Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld stellt eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar. Der Begriff der Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG umfasst alle Zahlungen, die eine finanzielle Einbuße ausgleichen, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat.

Eine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt grundsätzlich einen unfreiwilligen Einnahmeverlust voraus. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses unter einem nicht unerheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt hat.

Bei einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses liegt eine Entschädigung in diesem Sinne auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer zugleich zur Vermeidung der Entlassung in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft eintritt.

Entscheidend ist, dass es sich bei der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft um eine eigenständige juristische Person mit eigenem Gesellschaftszweck handelt, die auch über ihre Gesellschafter nicht mit dem früheren Arbeitgeber verbunden ist.

Als Entschädigung werden nur solche Leistungen erfasst, die gerade durch die Auflösung des bisherigen Dienstverhältnisses bedingt sind. Ein einfacher Kausalzusammenhang reicht nicht aus. Vielmehr ist ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Dienstverhältnis erforderlich. Hinsichtlich der Zweckgerichtetheit der Zahlung ist entscheidend auf die Abfassung der Vereinbarungen und deren Auslegung abzustellen.

Nach Auffassung der Richter sind nach diesen Grundsätzen die Zahlungen der Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen zu qualifizieren.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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