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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (284 Worte)

Spenden, Stiftung

Als Spenden abzugsfähig sind Aufwendungen für steuerbegünstigte Zwecke bis 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte oder bis 4% der Summe der Umsätze und der Löhne und Gehälter.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung können als Spenden auch Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen in anderen EU- oder EWR-Staaten berücksichtigt und als Sonderausgaben abgezogen werden.

Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 16.05.2011 ist hierzu aber erforderlich nachzuweisen, dass die ausländische Organisation den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht. Dies kann durch Vorlage der Satzung oder der Tätigkeitsberichte oder sonstigen Aufzeichnungen erfolgen, die die Verwendung der entsprechenden Gelder nachweisen.

Hinsichtlich der Vermögensgaben in eine steuerbegünstigte Stiftung beträgt der abzugsfähige Betrag 1 Mio. € pro Steuerpflichtigen. Wahlweise können hier die Beträge im Jahr der Zuwendung und in den folgenden 9 Jahren in Abzug gebracht werden. Dieser maximale Abzugsbetrag gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren.

Zum Jahresende stellt sich somit regelmäßig die Frage, ob Spenden steueroptimal noch im alten Jahr geleistet werden sollen oder sogar in eine neu zu gründende Stiftung eingebracht werden sollen.

Denn Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach § 10b Abs. 1 S. 1 abgezogen werden.

Nicht abzugsfähig sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung. Dieser besondere Abzugsbetrag bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.

Haben Sie weiterführende Fragen zum steueroptimalen Spendenabzug, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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