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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (439 Worte)

Rücklage - Gemeinnützige Körperschaften

Gemeinnützige Körperschaften und Vermögensmassen sind verpflichtet, ihre Mittel (egal aus welcher Quelle) zeitnah zur Verfolgung ihres steuerbegünstigten Zweckes einzusetzen (Ausnahme Rücklage).

Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 20.03.2017 (X R 13/15) entschieden. Die Richter legten in dem Urteil dar, dass dem Gebot zeitnaher Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) nicht nur dann Genüge getan sei, wenn das konkrete Guthaben, das auf einem projektbezogenen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft durch Spendeneingänge entstanden ist, innerhalb der gesetzlichen Mittelverwendungsfrist für die gemeinnützigen Zwecke verwendet wird. Es genügt vielmehr, wenn die projektbezogenen Aufwendungen innerhalb der gesetzlichen Frist von einem anderen Bankkonto der gemeinnützigen Körperschaft bezahlt werden.

Für die Gewährung der Steuerbegünstigung kommt es weiterhin weder auf den tatsächlichen Erfolg der Maßnahme noch auf die Vollendung der Förderung an.

Ausgenommen von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung sind solche Mittel, die zulässiger Weise in eine Rücklage überführt werden können.

In die freien Rücklagen können z.B. nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und ein Zehntel der übrigen freien Mittel zugeführt werden.

Sind diese Volumen in den beiden vorangegangenen Jahren nicht ausgeschöpft worden, kann die Differenz nachgeholt werden.

Die Mittel aus den freien Rücklagen können auch zur Errichtung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes verwendet werden - nicht aber für den laufenden Unterhalt  (BFH Beschluss vom 01.07.2009, I R 6/08).

Die freien Rücklagen müssen während des Bestehens der steuerbegünstigten Körperschaft oder der Vermögensmassen nicht aufgelöst werden.

Weiterhin können steuerbegünstigte Körperschaften und Vermögensmassen ihre Mittel in eine sogenannte Projektrücklage einstellen. Voraussetzung hierfür sind jedoch ein
  • konkreter Anlass (Durchführung bestimmter Reparaturen...) und
  • eine konkrete Zeitvorstellung für die Umsetzung (bis 6 Jahre unproblematisch)
Weiterhin ist die Bildung einer sogenannten Betriebsmittelrücklage möglich. Diese kann gebildet werden für periodisch wiederkehrende Ausgaben wie Gehälter oder Mieten. Diese Rücklage wird gebildet um die notwendigen finanziellen Mittel für eine angemessene Periode als liquide Mittel sicherzustellen, um bei möglichen Schwankungen des Mittelvolumens Sicherheiten zu bilden.

Dies gilt auch für mögliche entstehende Steuern, wenn nicht eindeutig ist, ob diese anfallen. Diese Betriebsmittelrücklage kann neben der freien Rücklage gebildet werden (AEAO zu § 62 Nr. 5).

Wiederbeschaffung - § 62 Nr. 2 AO lässt weiterhin eine Rücklage für wiederzubeschaffende Wirtschaftsgüter zu. Diese ist bildbar in Höhe der Abschreibung der wiederzubeschaffenden Wirtschaftsgüter.

Mit Ausnahme der freien Rücklagen sind Rücklagen unverzüglich aufzulösen, wenn der Grund für deren Bildung weggefallen ist. Diese Mittel sind dann innerhalb der kommenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahre zu verwenden. Eine Umwidmung der frei gewordenen Mittel ist ebenfalls möglich und eine neue Rücklage (keine freie Rücklage) ist bildbar.

Haben Sie weiterführende Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der richtigen Darstellung Ihrer finanziellen Mittel, sprechen Sie mich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller

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[…] gefördert werden, wenn im Kernbereich der religiösen Tätigkeit einer ausländischen Kirche ein gemeinnütziges Engagement erkennbar wird, das Deutschland mittelbar zuzurechnen […]

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