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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (230 Worte)

Dokumentation zur Gewinnermittlung

Hinsichtlich der Dokumentation zu den Inhalten der einzelnen Bilanzposten gibt es neue Sachverhalte zu berücksichtigen.

Dokumentation - Zum Jahresende 2017 oder zum Ende eines abweichenden Wirtschaftsjahres 2017/2018 soll eine Inventur der Risiken gegenüber Dritten erfolgen. Aus dieser Inventur der Risiken soll entnehmbar sein, ob sich Situationen ergeben haben, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Inanspruchnahme des Unternehmens führen.

In diesem Fall ist es verpflichtend dem Grund nach eine Rückstellung für diese entstehenden Aufwendungen zu bilden.

In die Bewertung der entsprechenden Rückstellungen sind auch möglicher Weise entstehende betriebsinterne Aufwendungen einzubeziehen. Diese betriebsinternen Aufwendungen müssen dementsprechend dokumentiert werden.

Der BFH hat sich mit Urteil vom 25.01.2017 (I R 70/15) zu dieser Thematik äußern müssen. Nach Ansicht der Richter ist es verpflichtend, sobald in die Position "Sonstige Rückstellungen" ein neuer bislang unbekannter Lebenssachverhalt einfließt, das Finanzamt auf diese neue Einzelposition hinzuweisen. Dadurch soll es dem Finanzamt ermöglicht werden, die Rechtmäßigkeit des Rückstellungsausweises zu kontrollieren.

Das Finanzamt braucht allerdings eindeutigen Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen und kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Nur wenn sich Unklarheiten oder Zweifelsfragen aufdrängen, ist das FA zu Ermittlungen verpflichtet.

Andererseits muss aber auch der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) erfüllt haben. Haben es sowohl der Steuerpflichtige als auch das FA versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller

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