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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (449 Worte)

Biberschaden keine außergewöhnliche Belastung

Das Finanzgericht Köln hat sich mit Urteil vom 01.12.2017 (2 K 625/17) zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten als steuermindernde außergewöhnliche Belastung geäußert.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine steuermindernde außergewöhnliche Belastung seien. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig (BFH-AZ. VI B 14/18).

Gemäß § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen.

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.

Der Steuerpflichtige kann sich den Aufwendungen dann nicht entziehen, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, dass er ihnen nicht ausweichen kann, der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

Entscheidend ist, ob das Ereignis, dessen Folge die Aufwendungen oder die Verpflichtung zum Bestreiten dieser Aufwendungen sind, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war.

Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen.

Der Tatbestand des § 33 EStG soll entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherstellen, dass die Besteuerung erst jenseits des Existenzminimums einsetzt. Die Vorschrift trägt jenen Fällen Rechnung, in denen das Existenzminimum höher liegt als im Normalfall. Aus dem Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Belastungen ausgeschlossen sind daher die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind.

Danach können grundsätzlich auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand des Steuerpflichtigen nach § 33 EStG zu berücksichtigende Aufwendungen sein. Voraussetzung dafür ist, dass ein für den Steuerpflichtigen existentiell wichtiger Bereich berührt ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind.

Zudem muss die Beschädigung durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser, Kriegseinwirkung, Vertreibung oder politische Verfolgung verursacht worden sein.

Zu den Vermögensgegenständen, die für den Steuerpflichtigen von existentiell wichtiger Bedeutung sind, gehört neben Hausrat und Kleidung auch die selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus. Denn es besteht kein grundsätzlicher Unterschied zwischen dem Verlust lebensnotwendiger Bedarfsgegenstände einerseits und einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des ebenfalls lebensnotwendigen privaten Wohnens andererseits, da der Steuerpflichtige auch bei einer entscheidenden Beeinträchtigung des (tatsächlichen) Wohnens existenziell betroffen ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 28. März 2024

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