CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Zweckbetrieb, Zweckbetriebeigenschaft
Der BUNDESFINANZHOF hatte sich mit Urteil vom 30.11.2016 (V R 53/15) erneut zur Zweckbetriebseigenschaft und somit zur Anerkennung von wirtschaftlichen Tätigkeiten als Zweckbetrieb zu äußern - Keine Zweckbetriebseigenschaft einer Kostümparty in der Karnevalswoche
In dem Urteil stellten die Richter klar, dass ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest kein für die Vereinszwecke "unentbehrlicher Hilfsbetrieb" und deshalb kein Zweckbetrieb sei.Ein Zweckbetrieb liegt nicht vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur einen finanziellen Beitrag zur gemeinnützigen Tätigkeit leistet und deshalb abstrakt gesehen eine Zweckerreichung auch ohne diesen Geschäftsbetrieb denkbar wäre.
Benötigen Sie Hilfe bei der steuerlich richtigen und optimalen Darstellung Ihrer gemeinnützigen Organisation, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Kommentare
Gäste - BFH, 18.10.2017, V R 46/16 - Steuerberater Müller HamburgSteuerberater Müller Hamburg
(webseite) am Sonntag, 20. Januar 2019 08:30
[…] Medikamenten zur Blutgerinnung (sog. Faktorpräparate) an Hämophiliepatienten ist auch dann dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 AO) zuzuordnen, wenn sich der Patient selbst das Medikament im Rahmen einer […]