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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (191 Worte)

Doppelte Haushaltsführung - Kosten der Einrichtung

doppelte Haushaltsführung - das Finanzgericht Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 14.03.2017 (13 K 1216/16) zur Höhe der Abzugsfähigkeit der Kosten der notwendigen Einrichtung der Wohnung geäußert.

Nach Ansicht der Richter gehören die Kosten für die notwendige Einrichtung einer Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten.

Der entsprechende Abzug ist daher nicht auf € 1.000,00 pro Monat begrenzt.

Dieses Urteil steht im dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 entgegen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitsnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, Kosten für die Unterkunft am Beschäftigungsort sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen.

Der urteilende Senat vermag sich der Rechtsauffassung der Finanzbehörde nicht anzuschließen. Die Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals „Unterkunftskosten“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ergibt, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten zählen.

Das Urteil des BFH hierzu bleibt also abzuwarten.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 25. April 2024

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