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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (233 Worte)

Ermäßigter Steuersatz für Einfuhr von Sammlermünzen

Der BFH hatte mit Urteil vom 14.01.2016 ( IV R 5/14) entschieden, dass die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG nur den Mitunternehmern einer Mitunternehmerschaft zustehen würde, die zum Ende des Wirtschaftsjahres noch beteiligt seien.

Das Gericht stellte dar, dass die Gewerbesteuer erst zum Ende des Erhebungszeitraumes entstehen würde. Daher könne der Gewerbesteuermessbetrag auch nur auf die Mitunternehmer verteilt werden, die am Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraumes noch an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.

Die Leitsätze zu dem Urteil wurden wie folgt formuliert:
  1. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat.
  2. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind (entgegen den BMF-Schreiben vom 19. September 2007 IV B 2-S 2296-a/0, BStBl I 2007, 701, Rz 28, und vom 24. Februar 2009 IV C 6-S 2296-a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz 30).
Damit kommen die unterjährig ausgeschiedenen Mitunternehmer nicht mehr in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35 EStG.

Der Gewerbesteuermessbetrag ist nach Auffassung der Richter nur auf die zum Ende des Erhebungszeitraumes noch beteiligten Mitunternehmer zu verteilen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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