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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (136 Worte)

Steu­er­er­mä­ßi­gung bei den Ein­künf­ten aus Ge­wer­be­be­trieb § 35 EStG

Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 35 EStG Mit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 24. Februar 2009 (BStBl I S. 440) GZ:  IV C 6 - S 2296-a/08/10002 :00

Ausgangsgröße für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 EStG, § 34c Absatz 1 und 6 EStG und § 12 AStG (tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Absatz 1 Satz 1 EStG). Die Steuerermäßigungen nach § 34f EStG, § 34g EStG sowie nach § 35a EStG sind erst nach Abzug der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zu berücksichtigen.

Das Anrechnungsvolumen ist begrenzt auf den Ermäßigungshöchstbetrag; es darf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Absatz 1 Satz 5 EStG) nicht übersteigen.

Mehr im BMF-Schreiben cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Freitag, 29. März 2024

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