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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (191 Worte)

vom Erben gezahlte Kirchensteuer

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 21.07.2016 (X R 43/13) zur Abzugsfähigkeit der vom Erben gezahlte Kirchensteuer des Erblassers als Sonderausgaben geäußert.

Hier vertraten die Richter die Ansicht, dass Zahlungen auf die offene Kirchensteuer des Erblassers durch den Erben bei diesem im Jahr der Zahlung als Sonderausgabe abziehbar seien.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG sind bestimmte im Einzelnen aufgeführte "Aufwendungen" als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

Aus der Verwendung des Begriffs "Aufwendungen" und aus dem Zweck des § 10 EStG, bestimmte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG auszunehmen, folgt nach ständiger Rechtsprechung des BFH, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist.

Da im Streitfall die Berücksichtigung der von der Klägerin - zwischen den Beteiligten unstreitig - gezahlten Kirchensteuer als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten nicht in Betracht kommt, ist sie nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

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cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 28. März 2024

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