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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (228 Worte)

BFH, 17.3.2009, X R 3/09

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 16.06.2016 (1 K 3229/14 ) zur  doppelte Haushaltsführung bei zumutbarer Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über Gemeinde- und Landesgrenzen hinweg entschieden.

doppelte Haushaltsführung - Nach § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetzes (EStG) können als Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

Mit dem "Hausstand" ist der Ort umschrieben, an dem sich der Arbeitnehmer - abgesehen von den Zeiten der Arbeitstätigkeit und ggf. Urlaubsfahrten - regelmäßig aufhält, den er fortwährend nutzt und von dem aus er sein Privatleben führt, also seinen Lebensmittelpunkt hat.

Das Vorhalten einer Wohnung außerhalb des Beschäftigungsortes für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist dagegen nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu werten.

Erst wenn sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen vom eigenen Hausstand an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Ort der eigentlichen Haushaltsführung wird, entfällt deren berufliche Veranlassung als Wohnung am Beschäftigungsort.

Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nicht anerkannt, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand und dem Arbeitsort etwa eine Stunde betragen. Nach Ansicht des Finanzgerichtes wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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