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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (180 Worte)

Photovoltaikanlage bis zum 31.05. dem Unternehmensvermögen zuordnen

Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei Gewerbeimmobilien, die aufgrund ihrer baulichen Gestaltung schwer zu vermieten sind

Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 03.11.2016 (3 K 310/15) entschieden, dass wenn sich bei einer Gewerbeimmobilie zeigt, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht (Einkünfteerzielungsabsicht) belegen - zielgerichtet darauf hinwirken muss, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

Bleibt der Steuerpflichtige nach Ansicht der jedoch untätig und nimmt er den Leerstand auch künftig hin, spricht solches Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten. Ebenso kann ein solches Verhalten für die Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht sprechen.

Einkünfte werden grundsätzlich durch zielgerichtetes Handeln bzw. zielgerichtete Vermögensnutzung erwirtschaftet. Wesentliches Merkmal der Einkünfteerzielung ist danach die Absicht, durch die Erwerbstätigkeit bzw. Vermögensnutzung auf Dauer gesehen ein positives Ergebnis zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht).

Dementsprechend fällt auch eine Vermietungstätigkeit nur dann unter die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf Dauer einen Totalüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften; nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 18. April 2024

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