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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (202 Worte)

BFH,22.09.2016, IV R 35/13

verdeckte Gewinnausschüttung - Der BUNDESFINANZHOF hat sich Urteil vom 27.7.2016 (I R 8/15) zur möglichen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer nicht kostendeckenden und nur teilweisen Vermietung eines Gebäudes (Einfamilienhaus) an den Gesellschafter-Geschäftsführer geäußert.

Die Richter stellten in dem Urteil dar, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft nur dann bereit sein würde, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. November 2004 I R 56/03 zu verdeckte Gewinnausschüttung, BFHE 208, 519).

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.

Da sich der vorzunehmende Fremdvergleich (nur) auf das dem Gesellschafter konkret vermietete (Teil-)Grundstück bezieht, ist es unerheblich, ob dem Gesellschafter das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird; auch kommt es nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.

Für eine rechtssichere steueroptimale Gestaltung von Vermietungsverhältnissen, sprechen Sie ich gern an.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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