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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Nachträglicher Wegfall der Grunderwerbsteuerbefreiung bei Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft

Nachträglicher Wegfall der Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in eine Kapitalgesellschaft

Der BFH hatte mit Urteil vom 25.09.2013 (II R 2/12) entschieden, dass im Falle der Umwandlung einer grundstücksbesitzenden Kommanditgesellschaft (KG) nach Grundstückseinbringung gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG rückwirkend Grunderwerbsteuer entsteht.

Im geurteilten Fall hatten die Gesellschafter einer KG ein ihnen gemeinsam gehörendes Grundstück in die gemeinsame KG eingebracht. Die Beteiligungsverhältnisse an der KG entsprachen der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter am Grundstück.

Nach Einbringung des Grundstücks wurde die KG innerhalb von 5 Jahren in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt. Die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter an der GmbH entsprachen weiterhin der KG-Verhältnisse.

§ 5 GrEStG regelt die Normen über die Nichterhebung von Grunderwerbsteuer bei Grundstücksübertragungen von Gesellschaftern auf eine Gesamthand. Eine Grunderwerbsteuerbefreiung ist gegeben, weil jeder Gesellschafter allein schon auf Grund seiner Gesellschafterstellung sachenrechtlich am Gesamthandsvermögen eigentumsmäßig mitberechtigt ist.

§ 5 Abs. 1 GrEStG regelt daher den Fall, dass die Grunderwerbsteuer nicht entsteht, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten auch seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

Dies gelte jedoch nach § 5 Abs. 3 GrEStG wiederum nicht, sofern sich die Anteile der grundstücksübertragenden Gesellschafter am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach der Übertragung des Grundstücks wieder verändert. Dies geschah durch den Formwechsel der KG in eine GmbH.

Nach Ansicht der Richter führe der Formwechsel der KG als Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums zu einem rückwirkenden Entfallen der gesamthänderischen Mitberechtigung am Grundstück. Dies begründete der Senat damit, dass den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft keine dingliche Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen und damit auch nicht am Grundstück zustehe.

Die bloße mittelbare Teilhabe der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft an Wertveränderungen der Gesellschaftsgrundstücke über ihre allgemeine Beteiligung an den Erträgen der Gesellschaft genüge nicht. Daher seien Kapitalgesellschaften in den Steuervergünstigungen der §§ 5 ff. GrEStG nicht zu berücksichtigen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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[…] eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden […]

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Donnerstag, 28. März 2024

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