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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (225 Worte)

Restschuldbefreiung wirkt auf Jahr der Betriebsaufgabe zurück

FG Münster, 21.07.2016 (9 K 3457/15)

Das Finanzgericht Münster hatte sich in einem Urteil vom 21.07.2016 (9 K 3457/15) zum Berücksichtigungszeitpunkt eines möglichen Gewinns aus einer Restschuldbefreiung zu äußern.

Eine durch die Restschuldbefreiung entstehende Gewinnerhöhung ist nicht im Jahr der Erteilung der Restschuldbefreiung zu berücksichtigen, sondern wirkt steuerlich auf das Jahr der Betriebsaufgabe zurück, so die Richter.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Erteilung der Restschuldbefreiung faktisch ähnlich wie ein Forderungsverzicht der Gläubiger wirkt und bei einem Schuldner, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Geschäftsbetrieb geführt hat, hinsichtlich der zum Betrieb gehörenden Verbindlichkeiten zu einer Betriebsvermögensmehrung führt, die grundsätzlich einen außerordentlichen Ertrag darstellt.

Zwar mag die Restschuldbefreiung rechtlich nicht zu einem Erlöschen der Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners führen, sondern lediglich zu deren Umwandlung in unvollkommene Verbindlichkeiten, deren Erfüllung von da ab - d.h. ex nunc - freiwillig möglich ist, jedoch nicht mehr erzwungen werden kann.

Derartige Schulden stellen jedoch zumindest in der Regel keine wirtschaftliche Belastung mehr dar und die entsprechenden Verbindlichkeiten sind deshalb gewinnerhöhend aufzulösen.

Auch wenn die Restschuldbefreiung zu einem Wegfall der Belastung durch die entsprechenden betrieblichen Verbindlichkeiten führt, entsteht der Gewinn im Fall einer Betriebsaufgabe bereits vor der Insolvenzeröffnung. Daher steuerrechtlich nicht im Jahr der Restschuldbefreiung, sondern ist dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrieb i.S. des § 16 EStG 2002 aufgegeben worden ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 19. April 2024

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