Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (128 Worte)

Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung

Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hat in einem Urteil vom 10.08.2016 (V R 4/16) zur möglichen Vermittlung entschieden, dass, wer als Unternehmer auf eigene Rechnung Telefonkarten erwirbt und diese an seine Kunden veräußert, auch dann selbst eine Telekommunikationsleistung ausführen kann, wenn er nach seinen AGB lediglich als Vermittler auftreten will.

In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass bei einem Handeln im Namen des Vertretenen umsatzsteuerrechtlich die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung grundsätzlich dem Vertretenen zuzurechnen ist (Vermittlung).

Ein Handeln in fremdem Namen kann sich auch aus den Umständen ergeben; es setzt voraus, dass der Name des Vertretenen bei Vertragsschluss genannt wird. Ein Vertreter liefert dagegen selbst, wenn durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene die Lieferung erbringt.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Samstag, 20. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)