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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (178 Worte)

Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG

Der BUNDESFINANZHOF (BFH) hatte sich zur Frage der Abziehbarkeit der in der USA gezahlten Quellensteuer aus einer ausgezahlten Versicherungsleistung im Rahmen eines Erbfalles zu äußern.

Die Richter kamen in dem Urteil vom 15.06.2016 (II 51/14) zu dem Schluss, dass die vom Erwerber in den USA auf eine Versicherungsleistung gezahlte Quellensteuer weder nach § 21 ErbStG noch nach den Vorschriften eines DBA auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen sei.

Die einbehaltene Quellensteuer ist jedoch als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen, wenn die Quellensteuer deshalb erhoben wird, weil in der Versicherungssumme unversteuerte Einnahmen des Erblassers enthalten sind.

In der Urteilsbegründung heißt es weiterhin grundsätzlich: Nach § 21 ErbStG kann die in einem ausländischen Staat auf das Auslandsvermögen entfallende, festgesetzte und gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn das Auslandsvermögen auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

Die ausländische Steuer ist nur anrechenbar, wenn sie der deutschen Erbschaftsteuer entspricht. Dazu muss durch sie der Wert des Nachlassvermögens im Sinn einer auf der Nachlassmasse als solcher liegenden Nachlasssteuer oder der Erbanfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben, erfasst werden.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 29. März 2024

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