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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (244 Worte)

BFH, 22.12.2010, I R 84/09

Der BUNDESFINANZHOF hatte sich im Urteil vom 15.06.2016 (III R 8/15) zur Problematik der Anordnung einer Betriebsprüfung als zweite Anschlussprüfung bei einem Mittelbetrieb zu äußern.

Dabei wurden auch die Anforderungen an die Begründung der Prüfungsanordnung der Betriebsprüfung und die Ermessensgerechtigkeit kommentiert.

Die Richter kamen zu dem Schluss, dass die Anordnung einer zweiten Anschlussprüfung für ein gewerbliches Einzelunternehmen, das im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Prüfungsanordnung als Mittelbetrieb eingestuft ist, grundsätzlich keiner über § 193 Abs. 1 AO hinausgehenden Begründung bedarf.

Eine derartige Prüfung sei ermessensgerecht, wenn keine Anhaltspunkte für eine willkürliche oder schikanöse Belastung bestehen und sie nicht gegen das Übermaßverbot verstößt. Sie ist nicht übermäßig, wenn das Unternehmen während des vorgesehenen Prüfungszeitraumes zeitweise als Großbetrieb eingeordnet war und sich aufgrund vorliegenden Kontrollmaterials aus Sicht des Finanzamtes ein Prüfungsbedarf ergibt.

Die Finanzbehörden seien verpflichtet, für eine steuerliche Belastungsgleichheit zu sorgen und diese auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolges zu gewährleisten.

Die Herstellung der steuerlichen Lastengleichheit spricht für eine möglichst lückenlose Prüfung; die Verwaltung kann daher grundsätzlich alle Veranlagungszeiträume durch eine Außenprüfung kontrollieren.

Da eine umfassende Prüfung der unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Steuerpflichtigen nicht realisierbar ist, kann sich die Finanzbehörde zumindest die prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen liegt.

Daher ist bei der Ermessensausübung nach § 193 Abs. 1 AO für die Berücksichtigung eines Individualinteresses auf Verschonung von den durch eine Außenprüfung ausgelösten Belastungen vorbehaltlich des Übermaß- sowie des Willkür- und Schikaneverbots grundsätzlich kein Raum.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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