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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (144 Worte)

Buchführungspflicht - BFH, 14.11.2018, I R 81/16

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich in einem Urteil vom 06.07.2016 (X R 6/14) zur Frage der steuerlichen Behandlung von erstatteten Beiträgen zur Basiskrankenversicherung zu äußern.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass erstattete Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung mit den in demselben Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen seien.

Es käme dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte.

Wörtlich heißt es hierzu: Die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ab 2010 unbeschränkt abziehbaren Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge müssen auch dann vorrangig mit den im selben Veranlagungszeitraum erstatteten Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegeversicherung verrechnet werden, wenn diese im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt steuerlich abziehbar waren.

Die Beitragsverrechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Mittwoch, 24. April 2024

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