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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (198 Worte)

Umsatzgrenze § 19 UStG bei Differenzbesteuerung

Das Finanzgericht Köln hat in einem Urteil vom 13.04.2016 (9 K 667/14) zur Kleinunternehmergrenze gemäß § 19 UStG bei Anwendung der Differenzbesteuerung entschieden.

Bei Anwendung der sogenannten Differenzbesteuerung wird nur der Teil Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, der den Einkaufspreis übersteigt. Liegt somit der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis im Jahr unter der Kleinunternehmergrenze in Höhe von € 17.500,00, wird keine Umsatzsteuer erhoben.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu wörtlich: Nach Art. 288 MwStSystRL setzt sich der Umsatz, der bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach der Richtlinie zu Grunde zu legen ist, aus dem Betrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammen, soweit diese besteuert werden.

Da nach Art. 315 MwStSystRL bei der Differenzbesteuerung nur die Handelsspanne besteuert wird, kann nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.

Das entspricht nach Rechtsauffassung des Senats dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL, so dass kein Raum für eine andere Auslegung besteht.

Da § 19 UStG diese Einschränkung nicht enthält, steht er im Widerspruch zu Art. 288 Nr. 1 MwStSystRL. In einem solchen Fall kann sich der Steuerpflichtige auf die für ihn günstigere Bestimmung des Art. 288 MwStSystRL berufen.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Donnerstag, 25. April 2024

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